In diesem Urteil v. 14.01.2021 (Az. III ZR 168/19) hat der III. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein an Demenz erkrankter Pflegeheimbewohner bei erkannter oder jedenfalls erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Wohnraum mit leicht zugänglichen und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden darf.

Der Heimbetreiber habe nämlich, so der BGH, die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen. Welche konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, könne jedoch nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Maßgebend sei, ob wegen der körperlichen und geistigen Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne entsprechende Sicherheitsmaßnahmen selbst schädigen könnte.

Dementsprechend darf – wie im hiesigen Fall – bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr ein an Dement erkrankter Heimbewohner, bei welchen unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren Fenstern, schon gar nicht im Obergeschoss, untergebracht werden.

Eine Pflicht zu (vorbeugenden) Sicherheitsmaßnahmen besteht jedoch nur, wenn es tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für eine solche Selbstgefährdung gab. Ansonsten kann sich der Heimbetreiber wohl der Haftung entziehen bzw. das Verhalten ist ihm sodann nicht vorwerfbar.

 

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