Das selbständige Beweisverfahren, §§ 485ff. ZPO

Gem.§§ 485ff. ZPO besteht die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei entweder während oder vor einem bereits anhängigen Streitverfahren ein sog. selbständiges Beweisverfahren durchzuführen. In einem solchen selbständigen Beweisverfahren kann auch bereits die Inaugenscheinnahme, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt und angeordnet werden. Dies jedenfalls dann, wenn ein rechtliches Interesse dahingehend besteht, dass der Zustand der betreffenden Person oder Sache bzw. der Wert einer Sache oder die Ursache eines Personenschadens bereits vorab festgestellt wird. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese getrennte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann, ist bereits nach den gesetzlichen Vorschriften ein solches rechtliches Interesse stets anzunehmen.

Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens 

Im Arzthaftungsprozess ist es häufig sinnvoll, bereits vor Erhebung der eigentlichen Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld das selbständige Beweisverfahren zur Beweissicherung durchzuführen. Hierdurch wird vermieden, dass die Schäden zwischenzeitlich anderweitig (durch fortgeführte ärztliche Behandlung) behoben werden und somit vor Gericht nicht mehr ausreichend nachgewiesen werden können. Ist ein Rechtsstreit somit noch nicht anhängig, so ist der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bei dem Gericht zu stellen, das auch in der Hauptsache zuständig wäre, im Regelfall also am Wohnsitz des Beklagten, vgl. §§ 12f. ZPO

Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens muss dabei zwingend folgende Informationen enthalten:

– genaue Bezeichnung des Gegners mit ladungsfähiger Anschrift

– genaue Schilderung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden sol

– exakte Benennung der Zeugen oder anderweitigen nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel

Zudem müssen im Rahmen dieses Antrags sämtliche Tatsachen, die die Zulässigkeit dieses selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen sollen glaubhaft gemacht werden. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass entweder entsprechende Schriftstücke (eidesstattliche Versicherungen), Fotos o.Ä. ober die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben beigefügt werden.

Der Antragsteller hat zudem einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.

Ablauf des selbständigen Beweisverfahrens 

Stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gegeben sind, ordnet das Gericht die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme an. Das sodann aufgefundene Ergebnis kann im sich anschließenden Haupt-Prozess als Beweismittel genutzt werden. Vorteil dieses Vorgehens – insbesondere in Arzthaftungsprozessen ist, dass bereits vor dem eigentlichen Klageverfahren, nämlich im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens, die Beweise schon gesichert werden können und der betroffene Kläger mir weitergehenden Behandlungen nicht warten muss, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, da sonst die Gefahr bestehen würde, dass er seine Schäden und die fehlerhafte Behandlung nicht mehr nachweisen kann.


Wir werden stets und für jeden Einzelfall gesondert überprüfen, ob die Durchführung eines solchen selbständigen Beweisverfahrens sinnvoll ist oder nicht. Dies wird mit unseren Mandanten ausführlich erörtert. Sollten Sie weitere Rückfragen auf dem Gebiet des Medizinrechts haben, melden Sie sich jederzeit gerne unter den angegebenen Kontaktdaten unserer Kanzlei. Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen arzthaftungsrechtlichen sowie weiteren zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.