Privatgutachten im Arzthaftungsprozess 


Vor allem in Arzthaftungsprozessen ist immer wieder fraglich, ob die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens durch die Klägerseite im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

Privatgutachten meint, dass nicht das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt, sondern eine der beiden Prozessparteien (zumeist der Kläger) in eigener Verantwortung und durch eigene Auswahl einen Gutachter beauftragt.


Zuletzt entschied hierzu das OLG München (Beschl. v. 15.10.2020 – 11 W 1457/20), dass es sich bei solchen Kosten eines Privatgutachtens nur ausnahmsweise um erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits handelt, nämlich nur dann, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Denn dann werden diese Kosten als sachdienlich und im Ergebnis notwendig für die weitere Prozessführung angesehen.

Eine solche Sachdienlichkeit für die Einholung eines Privatgutachtens ist in der Regel dann gegeben, wenn der Partei die nötige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen oder sich ggf. auch gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgerecht zu verteidigen – im Ergebnis also die Sachkunde der Partei für ein klaren Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht um ihrer Darlegungslast zu genügen.

Insofern sind die Kosten für die Einholung eines solchen Privatgutachtens in Arzthaftungsprozessen auf Patientenseite in der Regen als erstattungsfähig anzusehen, weil dem Patienten (zumeist: Kläger) die nötige Fachkenntnis zumeist fehlt. Auf der Beklagtenseite im Arzthaftungsprozess dürfte. Auf der Beklagtenseite dürfte eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten jedoch so gut wie nie gegeben sein, da die Ärzte über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Hier ist höchstens denkbar, dass spezifische Fachfragen aus einem anderen Fachgebiet für den Ausgang des Prozesses relevant werden, für welche auch der beklagte Arzt nicht ausreichend fachkundig ist und sich den Rat eines entsprechenden Kollegen einholen musste und durfte.

Es steht einer Partei zwar somit jederzeit frei, sich sachkundigen Rat einzuholen. Die dadurch anfallenden Kosten sind aber eben nur im Ausnahmefall vom Gegner zu tragen.


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