Ausgangspunkt
Ungeachtet dessen, wie gering die grundsätzliche Gefahr eines Impfschadens ist, hat die oben genannte Fragestellung in der Corona-Pandemie enorm an Bedeutung gewonnen, denn noch nie sind in der Kürze der Zeit so viele Millionen (ggf. sogar Milliarden) Menschen geimpft worden wie im Jahr 2021. Das damit verbundene Risiko geht denklogisch immer auch mit der Frage her, wie wahrscheinlich ein Impfschaden ist und wer eigentlich rechtlich gesehen dafür haftet. Denn obwohl Nebenwirkungen bei Impfstoffen äußerst selten sind, sind sie dennoch nicht auszuschließen.
Was ist eigentlich ein Impfschaden?
Bereits vor über 20 Jahren wurde in § 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Impfschaden als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Schutzimpfung“ definiert. Zudem liegt ein Impfschaden auch dann vor, „wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“.
In der ständigen Rechtsprechung wird ein Impfschaden jedoch nur dann anerkannt, wenn eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung vorliegt, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss, vgl. LSG NRW, Urt. v. 21.08.2020 – L 13 VE 40/19; LSG Bayern, Urt. v. 14.05.2019 – L 15 VJ 9/17).
In der Praxis ist es daher jedenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden, tatsächlich das Vorliegen eines Impfschadens positiv zu beweisen.
Wer stellt das Vorliegen eines Impfschadens fest?
Damit einher geht die Frage, wer denn überhaupt zuständig ist, für das Feststellen eines solchen Impfschadens.
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des jeweiligen Versorgungsamtes eines Bundeslandes, festzustellen, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde. Nur, wenn diese Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann, liegt ein sog. Impfschaden vor.
Wer haftet nun nach Feststellung eines Impfschadens?
Ausschlaggebend für die Haftungsfrage ist zunächst, ob sich die Empfehlung des jeweils verwendeten Impfstoffs auch auf die zu impfende Person bezieht. So gilt z.B. die gegenwärtige Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) hinsichtlich des Impfstoffes von AstraZeneca nur für Personen über 60 Jahren. Werden nunmehr dennoch Personen anderer Altersgruppen mit diesem Impfstoff geimpft, kann mangels entsprechender öffentlicher Empfehlung ein Anspruch gem. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG ausgeschlossen sein.
Wurde jedoch eine Empfehlung für die betroffene Person ausgesprochen und es kam dennoch zu einem Impfschaden, so kommt die Haftung des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmens in Betracht. Die Bestimmungen hierzu ergeben sich sowohl aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz als auch den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Alternativ oder ggf. zusätzlich kommt auch die Inanspruchnahme des behandelnden Arztes im Wege der Arzthaftung in Betracht. Dies insbesondere dann, wenn der jeweilige Arzt die betroffene Person nicht ausreichend über die mit der Impfung verbundenen Risiken aufgeklärt hat oder sich ohne Wissen des Patienten nicht an die Vorgaben der STIKO gehalten hat kommt eine Haftung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Betracht.
Zu weiteren Fragen wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. In unserer Kanzlei betreuen wir sowohl Medizin– als auch Haftungsrecht, sodass wir optimal aufgestellt sind, um Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterzuhelfen.