Schadensersatz in der Medizin

Mit einem ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler entsteht in der Regel nicht nur ein Anspruch auf Schmerzensgeld als Ausgleich bzw. Genugtuung für die entstandenen Unannehmlichkeiten, sondern es gehen hiermit weitere Schadenspositionen einher, die den sog. materiellen Schaden darstellen.

Bereits entstandene Schäden

Hierzu gehört vor allem der Erwerbsschaden, wenn Sie vorübergehend oder sogar dauerhaft erwerbsunfähig geworden sind. Darüber hinaus kommt auch die Geltendmachung eine Haushaltsführungsschadens, Fahrtkosten zu Arztterminen, Zuzahlung zu Medikamenten, eines Pflegeschadens etc. in Betracht.

Zukünftig noch zu erwartende Schäden

Mit einem sog. Feststellungsantrag machen wir zudem für Sie nicht nur die Ihnen bereits aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung entstandenen Schaden geltend, sondern auch zukünftige, im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht bezifferte Schäden in der Zukunft, etwa für weitere Folgeschäden, Heilbehandlungen etc.

Unser Vorgehen für Sie

In der Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte ergänzen sich Fachkenntnisse und Erfahrungen der auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwälte mit dem Wissen der im Versicherungsrecht schwerpunktmäßig aufgestellten Rechtsanwälte. Schildern Sie SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte Ihren Fall, beispielsweise über unser Kontaktformular. Im Anschluss werden Sie zielgerichtet über die Chancen und Strategien informiert – per Mail, telefonisch oder während eines ersten Beratungsgesprächs in den Kanzleiräumen.