Ärztlicher Behandlungsfehler

Der Begriff „lege artis“ – die sog. Regeln der ärztlichen Kunst

Ein sog. ärztlicher Behandlungsfehler liegt immer dann vor, denn eine Behandlung seitens des Arztes nicht „lege artis“ war.

„Lege artis“ ist im Haftungsrecht der Rechtsgrundsatz, wonach eine vertragliche Leistungspflicht entsprechend dem Stand der Wissenschaft, den gesellschaftlichen Normen oder den Rechtsnormen sowie unter Einsatz der körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu erfüllen ist.

Werden diese allgemein anerkannten Regeln der Kunst nicht angewandt, liegt eine Schlechtleistung vor, welche den Vertragspartner zur Geltendmachung von Schadensersatz ermächtigt.

Im Arzthaftungsrecht werden unter „lege artis“ die sog. „Regeln der ärztlichen Kunst“ verstanden. Doch hierbei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, da nicht von vornherein umfassend klar ist, was denn nun unter diesen Regeln der ärztlichen Kunst tatsächlich zu verstehen ist.

Neue Herangehensweise: ärztlicher Standard

Aufgrund dieser Unbestimmtheit des Begriffs „lege artis“ hat der BGH im Arzthaftungsrecht in den letzten Jahren den Begriff des ärztlichen „Standards“ entwickelt. Dieser wurde mittlerweile auch in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Gemäß § 630a Abs. 2 BGB hat eine ärztliche Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.

Dieser Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht eines Fachbereich im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1053).
Ob ein Arzt gegen den Standard verstoßen hat und somit einen Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich danach, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen sodann sorgfältig durchgeführt hat (vgl. BGH Urteil vom 10.03.1987 – Az.: VI ZR 88/86)

Nachweisbarkeit eines Verstoßes gegen den ärztlichen Standard

Es erscheint schwierig, wie ein geschädigter Patient tatsächlich nachweisen soll, dass ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard und somit ein Behandlungsfehler begangen worden ist. Insofern ist es in der gerichtlichen Praxis zumeist so, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger (Arzt desselben Fachbereichs) den Sachverhalt neutral bewertet und insofern darlegt, ob er in dem Verhalten des behandelnden Arztes eine negative Abweichung von normalerweise zu erwartenden Maßnahmen finden konnte oder der behandelnde Arzt dem Standard entsprechend gehandelt hat.

Kontaktieren Sie SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte und diese unterstützen Sie bei dem Nachweis eines solchen ärztlichen Behandlungsfehlers sowie bei der daraus resultierenden Geltendmachung von Schadensersatz– und Schmerzensgeld. Nutzen Sie hierfür z.B. einfach das Kontaktformular.