Schmerzensgeld in der Medizin

Wer eine Schädigung der eigenen Gesundheit oder des Körpers durch eine andere Person erfährt, insbesondere also, wenn jemand Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers wird, hat Anspruch auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber bei körperlich erfahrener Gewalt einen Ausgleich in Geld vorsieht und dies unabhängig davon, ob der Schaden vorsätzlich oder lediglich fahrlässig herbeigeführt wurde. Im Gegensatz dazu, dient der Schadensersatz dazu, den rein materiellen Schaden, der durch die fehlerhafte ärztliche Behandlung entstanden ist, auszugleichen, s. hier.

Was bedeutet „angemessenes Schmerzensgeld“?

In Deutschland hat ein durch einen ärztlichen Behandlungsfehler Geschädigter einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Dies stellt einen Ausnahmefall dafür dar, dass Nichtvermögensschäden überhaupt in Geld ersetzt werden.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind nach ständiger Rechtsprechung die Schwere der Verletzung, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgeblich.

Zudem sind auch das Alter und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung der erlittenen Schäden sind das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der Behandlung, der fehlerbedingten Arbeitsunfähigkeit und, für den Fall von stationären Behandlungen, der etwaigen Trennung von der Familie zu gewichten. Das Schmerzensgeld soll den Geschädigten schließlich ggfs. auch in die Lage dazu versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die unter Umständen bleibende Beeinträchtigung unmöglich gemacht wurde.

Das Schmerzensgeld soll zwar in erster Linie einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen darstellen, daneben aber nach wie vor auch der Genugtuung des Geschädigten für das erlittene Unrecht dienen.

Sämtliche dieser dargestellten Umstände sind in eine Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen und in eine angemessene Beziehung zur Entschädigung zu setzen.

Orientierung an Schmerzensgeldtabellen?

Sofern man sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an Schmerzensgeldtabellen bzw. an veröffentlichten Urteilen in „ähnlich gelagerten“ Fällen orientieren möchte, ist immer zu bedenken, dass die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ in der Regel nur den Ausgangspunkt zur Schmerzensgeldbemessung bilden können und dürfen. Sie sind lediglich im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen, bilden aber keinesfalls verbindliche Präjudizien. Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden. Verweise auf solche Vergleichsfälle ohne eine umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit sind mithin nicht zulässig (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 19.06.2009, Az.: 10 U 5757/08, juris.de).

Die Bezugnahme auf in Schmerzensgeldtabellen erfasste „Vergleichsfälle“ bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Einzelfall setzt nach allem voraus, dass bei der Durchführung des Vergleichs der Umstände des zu entscheidenden Falles mit denjenigen anderen Einzelfällen eine umfassende Herausarbeitung der Fallähnlichkeit vorgenommen wird.

Unser Vorgehen für Sie

Die Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte kennt sich im Personenschadensrecht bestens aus und orientiert sich im Mindestmaß bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes an den vorgenannten Schmerzensgeldtabellen, wobei jede individuelle Situation betrachtet und berücksichtigt wird. In der Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte ergänzen sich Fachkenntnisse und Erfahrungen der auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwälte mit dem geballten Wissen der im Versicherungsrecht schwerpunktmäßig aufgestellten Rechtsanwälte. Schildern Sie SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte Ihren Fall, beispielsweise über unser Kontaktformular. Im Anschluss werden Sie zielgerichtet über die Chancen und Strategien informiert – per Mail, telefonisch oder während eines ersten Beratungsgesprächs in unseren Kanzleiräumen.