Ärztlicher Aufklärungsfehler

Ein behandelnder Arzt haftet nicht nur für begangene Behandlungsfehler, sondern auch dann, wenn er seine Aufklärungspflicht verletzt hat.

Da jede ärztliche Maßnahme immer mit Eingriffen in die körperliche Integrität der Patienten einhergeht, ist letztlich sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Sinne hierdurch der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Eine solche Körperverletzung ist jedoch dann nicht rechtswidrig, wenn seitens des Patienten der Maßnahme zugestimmt und mithin eine Einwilligung in die Behandlung erteilt wird.

Eine solche rechtswirksame Einwilligung setzt eine informierte Entscheidung voraus. Dazu muss der behandelnde Arzt die Patienten jeweils rechtzeitig und ausreichend über die bevorstehenden Maßnahmen informieren und dahingehend aufklären. Das heißt, dass diesen eine angemessene und ausreichende Überlegungsfrist zur freien Willensbildung zur Verfügung gestanden haben muss. Bei einer geplanten Operation bedeutet dies z.B., dass spätestens am Tag vor der Operation eine vollständige Aufklärung erfolgt sein muss. Geht der Operation noch eine stationäre Aufnahme voran, muss die Aufklärung sogar am Tag vor der stationären Aufnahme erfolgen. Dies deshalb, da Patienten sonst regelmäßig Hemmungen haben, sich noch gegen den Eingriff zu entscheiden.

Was bedeutet umfassende angemessene Aufklärung?

Seit einiger Zeit ist in § 630c Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich geregelt, wie ärzteseits Patienten aufzuklären sind:

„Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentliche Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“

Es gilt zudem: Je weniger dringlich sich der Eingriff nach medizinischer Indikation und Heilungsaussicht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht darstellt, desto weitgehender sind Maß und Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht über die Behandlungsmöglichkeiten.
Zu den Faktoren einer umfassenden und angemessenen Aufklärung gehören insbesondere folgende Informationen, die den Patienten ausführlich gegeben werden müssen:

  • Beschreibung des bevorstehenden Eingriffs
  • Aufklärung über bestehende Behandlungsalternativen
  • Aufklärung über sämtliche mit dem Eingriff verbundene Risiken
  • Aufklärung über den Umfang der Erfolgsaussichten und des Misserfolges
  • Aufklärung über die Dringlichkeit des Eingriffs
  • Nur dann, wenn der behandelnde Arzt über sämtliche der oben genannten Punkte aufgeklärt hat und nicht ein Notfall vorlag, liegt eine ordnungsgemäße Aufklärung vor.

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