Die Aufklärungsverpflichtung eines Arztes umfasst immer auch die Aufklärung über vorhandene Behandlungsalternativen!


Dies deshalb, um den betroffenen Patienten in die Lage zu versetzen, selbstständig und bewusst zu entscheiden, welche Behandlung er unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Risiken und Nutzen bevorzugt.

Die aktuelle Rechtsprechung (zuletzt: OLG Dresden – Beschluss v. 10.08.2020 – 4 U 905/20) verneint zwar teilweise die Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes über weitere Alternativen, dies jedoch im Ergebnis zu dann, wenn für den Patienten letztlich keine „echte“ Behandlungsalternative zur Verfügung steht. Letzteres hängt ausweislich des vorgenannten Urteils von der medizinischen Bewertung ab, ob die Behandlungsalternative mit vergleichbaren Chancen und Risiken verbunden ist. Daher müssen nur Behandlungsalternativen in Betracht gezogen und aufgezeigt werden, die „sinnvoll“ sind.

Im Umkehrschluss bedeutet dieses Urteil jedoch, dass in den allermeisten Fällen, in welchen es entsprechende Behandlungsalternativen gibt, den Arzt die in § 630e BGB normierte Aufklärungspflicht im Hinblick auf eben diese Alternativen trifft. Dies ist letztlich auch Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts eines Patienten, welches wiederum Ausfluss aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG) ist.

Der behandelnde Arzt muss also durch umfangreiche Befragung ermitteln, welche mit den verschiedenen Behandlungsalternativen verbundenen Vor- und Nachteile für den Patienten von Bedeutung sind und sodann über sämtliche Behandlungsmethoden aufklären, die für die vorgenannten Behandlungsziele des Patienten zur Wahl stehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ein Aufklärungsfehler und somit ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegen, welcher zur Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld berechtigt.


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