Mit dem Eintritt eines Impfschadens geht es nicht nur um die Frage der Haftung des Arztes oder der Impfzentren wegen Aufklärungsfehlern (dazu siehe hier), sondern auch um die Frage, ob dem Betroffenen Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz zustehen.
Ausweislich des § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG können Schutzimpfungen gegen das COVID 19 – Virus Versorgungsansprüche des Geschädigten gegenüber dem Bundesland auslösen, in welchem die Impfung vorgenommen wurde. Die sog. „Corona-Schutzimpfung“ ist unproblematisch eine Schutzimpfung i.S.d. § 2 Nr. 9 IfSG.
Die erste Voraussetzungen für den o.g. Entschädigungsanspruch nach den §§ 60ff. IfSG ist zunächst das Vorliegen eines Impfschadens i.S.d. § 2 Nr. 11 IfSG. Hiernach liegt dann ein solcher Impfschaden vor, wenn „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch Schutzimpfung vorliegt. Maßgeblicher Ausgangspunkt für den Begriff dieses Impfschadens ist daher der Begriff der Impfreaktion. Hiernach sind die normalen Reaktionen auf die Impfung zu verstehen – so z.B. leichte schmerzen an der Einstichstelle, leichte Kopfschmerzen oder etwas erhöhte Temperatur.
Soweit ein Schaden, i.E. also eine Impfreaktion über dieses übliche Maß hinaus geht, handelt es sich um einen ersatzfähigen Impfschaden. Rechtsfolge ist, dass der Betroffene auf Antrag einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen kann. Dieser Anspruch umfasst u.a. Leistungen auf Heilbehandlung, Beschädigten Rente und Pflegezulage.
Anspruchsberechtigt sind sowohl Personen, bei welchen der Schaden unmittelbar durch die Impfung eingetreten ist, als auch Personen, bei welchen eine Wegeunfall oder ein anderweitiger Unfall in direktem Zusammenhang mit der Impfung steht. Auch Angehörigen von in der Folge des Impfschadens Verstorbenen können entsprechende Ansprüche zustehen, vgl. § 60 Abs. 4 IfSG.
Die letztliche Schwierigkeit zur Erlangung eines solchen Versorgungsanspruchs ist jedoch die Beweislast. Um den Anspruch zugstanden zu bekommen muss der Betroffene/Geschädigte die Verbindung zwischen der schädigenden Handlung (der Impfung) und dem eingetreten Schaden nachweisen. Im IfSG gibt es dahingehend eine Erleichterung, dass der Geschädigte hier nicht den sog. Vollbeweis erbringen muss, sondern das bereits eine Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs ausreicht, vgl. § 61 S. 1 IfSG. Somit reicht ein „Überwiegen der für einen Zusammenhang sprechenden Anhaltspunkte“, sofern ernste, vernünftige Zweifel bezüglich einer anderen Verursachung ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil v. 19.03.1986 – 9a RVi 1/95). Selbst wenn Zweifel bestehen, weil andere Ursachen in Betracht kommen, hat die zuständige Versorgungsbehörde immer noch die Möglichkeit, den Schaden anzuerkennen, vgl. § 61 S. 2 IfSG.
In diesen Fällen wird dennoch zum Beweis des Zusammenhangs und damit der Kausalität ein öffentlich bzw. gerichtlich bestellter Gutachter erforderlich sein. Dessen Entscheidungsgrundlage ist dann – wie übrigens immer im Bereich des Rechts der medizinischen Personenschäden – der „neueste Erkenntnisstand der Wissenschaft“, s. BSG Urteil v. 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R).
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