Vor zehn Jahren machte der sog. „Göttinger Organspendeskandal“ deutschlandweit Schlagzahlen.

Ein Arzt, der für Transplantationen im Göttinger Universitätsklinikum zuständig war, sorgte dafür, dass einige seiner Patienten auf der Warteliste für eine Spenderleber weiter nach oben rückten. Er meldete bewusst falsche Angaben zu Dialysebehandlungen der Patienten an Eurotransplant, wodurch jeweils eine höhere Dringlichkeit der Transplantation suggeriert wurde.

Abgesehen von strafrechtlichen Ermittlungen wollte auch die Krankenkasse für die im Rahmen dieses Skandals vorgenommenen Transplantationen nicht zahlen.

Das LSG sprach nunmehr aber dem Universitätsklinikum Göttingen den entsprechenden Betrag (157.000 €) zu. Denn nach der Auffassung des LSG waren die Transplantationen medizinisch indiziert und sind zudem nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. An diesem Vergütungsanspruch des Klinikums ändern auch die falschen Angaben, die der Arzt gegenüber Eurotransplant gemacht hatte, nichts. Dies deshalb, da die Zahlungspflicht der Krankenkasse durch Inanspruchnahme einer Leistung durch den jeweiligen Versicherten in einem zugelassenen Krankenhaus entstünde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt gewesen.

Auch das Transplantationsgesetz stehe dieser Rechtsauffassung des LSG nicht entgegen, da dieses darauf abziele, Organspenden besser zu organisieren und die Verteilung gerecht durchzuführen. Die Qualitätssicherung von Transplantationen an sich, sei jedoch hierdurch nicht bezweckt. Lediglich eine mangelnde Qualität der Transplantation an sich, könne aber den Vergütungsanspruch entfallen lassen.

Dieses Urteil nicht noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen