Grundsatz: Der Patient trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen ärztlichen Behandlungsfehler.

Worum geht es?

Die Beweislast bezieht sich sowohl auf das Verschulden des behandelnden Arztes als auch auf den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Arztes und dem Eintritt der Verletzung des Lebens und/oder des Körpers des Patienten. Beweislast bedeutet, dass der Patient im Falle eines Prozesses gegen seinen behandelnden Arzt, die Pflichtverletzung seitens des Arztes selbst nachweisen muss.

Da es sich für den Patienten in den meisten Fällen als äußerst schwierig gestalten wird, dem Arzt, ohne jegliches Fachwissen einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, hat die Rechtsprechung Fallgruppen geschaffen, bei denen dem Patienten Beweiserleichterungen, oft sogar eine Beweislastumkehr zugutekommen kann. Dies bedeutet, dass nicht mehr der Patient dem Arzt den Fehler nachweisen muss, sondern der Arzt vielmehr seinen vermeintlich begangenen Fehler widerlegen muss.

Grober Behandlungsfehler

Neben weiteren Fallgruppen tritt eine Beweislastumkehr in jedem Fall ein, wenn dem behandelnden Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. In Ausnahmefällen wird dies sogar dann bejaht, wenn eine Summe von einfachen Behandlungsfehlern zusammentritt.

Ein grober Behandlungsfehler wird dann angenommen, wenn der Arzt einen Fehler begeht, der gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstößt und der aus obj. Sicht nicht mehr nachvollziehbar erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachgebiets nicht unterlaufen darf. In diesem Fall eines so gravierenden Behandlungsfehlers ist dem Patienten der volle Nachweis der Kausalität nicht mehr zuzumuten, weshalb die Beweislastumkehr einen Ausgleich dafür bieten soll, dass das Spektrum der für die Gesundheitsschädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders ausgedehnt oder verschoben worden ist.

Die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers allein ist dennoch nicht ausreichend, um zu der genannten Beweislastumkehr zu führen. Denn hierfür kommt es auch darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass gerade dieser Fehler zum Eintritt des Schadens geführt hat. Ist eine solche Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, hat sich nicht dasjenige Risiko verwirklicht, das zu einer Beweislastumkehr führen würde.

Keine Beweislastumkehr bei Mitverschulden des Patienten

Zudem scheidet eine Beweislastumkehr beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers auch dann aus, wenn durch das Verhalten des Patienten eine selbstständige Komponente für die Vereitelung des Heilungserfolges gesetzt worden ist. Wenn der Patient also in gleicher Weise wie ein grober Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen kann, dass der Verlauf der Behandlung und insbesondere des schädigenden Ereignisses nicht mehr vollständig aufgeklärt werden kann, tritt keine Beweislastumkehr in Kraft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Patient die Anweisungen des Arztes, welche er missachtet hat, ursprünglich auch tatsächlich verstanden hatte.

Sollten Sie weitergehende Fragen auf dem Gebiet des Medizinrechts, u. a. hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines prozessualen Vorgehens haben, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich.