Gem. § 630e Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist jeder behandelnde Arzt dazu verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören ausweislich des Gesetzestextes insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Die Aufklärung muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann und sie für ihn auch verständlich ist.

Der BGH hat nun zuletzt in einem weiteren diesbezüglichen Urteil festgestellt, dass eine Einwilligung stets nur entweder insgesamt oder eben gerade gar nicht erteilt werden kann. Eine unzureichende Aufklärung, welche den gesetzlichen Anforderungen des § 630e BGB nicht genüge, sei schon gar nicht einwilligungsfähig.

D.h. ungeachtet dessen, ob der Patient in diese unzureichende Ausklärung im Ergebnis eingewilligt hat oder nicht, haftet der behandelnde Arzt in dieser Konstellation auch für Gesundheitsschäden, über die er grundsätzlich gar nicht hätte aufklären müssen. Dies deshalb, weil insofern sodann von einer gänzlich fehlenden Einwilligung in jegliche Behandlungen ausgegangen wird.

Durch dieses Urteil hat der BGH noch einmal bestätigt, wie wichtig die zureichende Aufklärung durch Ärzte ist und wie angreifbar die Aufklärungspflicht im Arzthaftungsprozess ist.

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