In dem hier durch das Oberlandesgericht Rostock (Urteil v. 05.11.2021 – 5 U 119/13) entscheidenden Fall hat die Patientin bei ihrem Eintreffen im Krankenhaus der Hebamme mitgeteilt, dass sie zuhause Blutungen erlitten hatte. Dennoch hat die Hebamme zunächst weitere zehn Minuten verstreichen lassen, bis sie die Patientin auf weitere Blutungen untersuchte, diese sodann feststellen konnte und einen Facharzt hinzuzog. In der Folge ist das Kind der Patientin wegen Sauerstoffunterversorgung während der Geburt behindert.

Das OLG entschied nunmehr, dass Hebammen dazu verpflichtet sind, umgehend einen Facharzt (Gynäkologen) hinzuzuziehen, wenn eine Geburt regelwidrig verläuft. Da insbesondere entsprechende Blutungen ein erstes Anzeichen für einen solchen regelwidrigen Geburtsvorgang sind, muss die Hebamme die Unterlage, auf welcher die Patientin sitzt oder liegt regelmäßig und vor allem rechtzeitig kontrollieren.

Wann diese Kontrolle nicht mehr rechtzeitig ist – nämlich erst zehn Minuten nach Eintreffen der Patientin im Krankenhaus – hat das Oberlandesgericht Rostock nun gerichtlich festgestellt. Die Hebamme ist somit in einer solchen Situation dazu verpflichtet umgehend nach dem Anlegen des CTG (welches immer Vorrang hat) die Unterlage auf Blutungen zu kontrollieren und zu überprüfen, ob lediglich eine nicht alarmierende Zeichnungsblutung vorliegt, oder ob eine weitergehende Blutung gegeben ist. Kommt sie dieser elementaren Pflicht nicht nach, liegt wie gesagt ein grober Behandlungsfehler i.S.d. § 630h Abs. 5 BGB vor, welcher die Patientin zum Schadensersatzanspruch berechtigt.

In dem hier konkreten Fall wurde die Klinik zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 300.000 € sowie zum Schadensersatz verpflichtet.

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