Ausgangsproblematik 

2021 ist ein neues Patientendaten-Schutz-Gesetz in Kraft treten, durch welches die Digitalisierung in der Bundesrepublik noch mehr Eingang in ärztliche Behandlungsunterlagen findet.

Die Bundesregierung ist insofern der Auffassung, dass die Digitalisierung große Chancen auf allen Ebenen der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowohl auf Patientenseite als auch auf Seite der Leistungsbringer eröffne. Es sollen sich hieraus umfangreiche Möglichkeiten ergeben, eine flächendeckend gute Versorgung zu organisieren, die wachsende Zahl der chronisch Kranken zu betreuen, Fachkräfte zu entlasten, Ressourcen besser zu nutzen und das Gesundheitswesen auf die Herausforderungen der Zukunft auszurichten.

Neben der Weiterentwicklung der Elektronischen Patientenakte sollen weitere Maßnahmen, wie die Einführung eines E-Rezepts, der E-Rezept-Apps, des Grünen Rezepts oder des digitalen Überweisungsscheins ergriffen werden.

Ausgangspunkt war insbesondere die CoVid-19-Pandemie, welche die Schwachstellen des deutschen Gesundheitswesens offengelegt hat.

Vereinbarkeit mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung? 

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hält diese kürzlich von Bundestag beschlossenen Änderungen des Patientendaten-Schutz-Gesetzes für nicht vereinbar mit der europäischen DSGVO und kündigte bereits jetzt aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die gesetzlichen Krankenkassen an, sollte das Gesetz in seiner jetzigen Form tatsächlich umgesetzt werden.

Die Datenschützer wenden sich vor allem gegen die Einführung der elektronischen Patientenakte in der momentan geplanten Form. In dieser Akte sollen z.B. Befunde, Behandlungsberichte oder Notfalldatensätze eines Patienten gespeichert werden, sodass die Daten sämtlichen behandelnden Ärzten schnell zur Verfügung stehen und z.B. doppelte Untersuchungen vermieden werden können.

Das Ministerium möchte den Datenschutz dadurch gewährleisten, dass es den Patienten überlassen bleibt, ob sid die elektronische Akte nutzen möchten. Zudem sollen die Patienten auch selbst darüber entscheiden dürfen, welche Gesundheitsdaten sie speichern und welche ihrer Ärzte auf die elektronische Akte zugreifen dürfen.

Diese Maßnahmen reichen allerdings den Datenschützern nicht aus, da diese eigene Entscheidungsmöglichkeit der Patienten erst Anfang 2022 gegeben ist, wobei das Gesetz an sich bereits Anfang 2021 in Kraft treten soll. Dies werde den Gesundheitsdaten, die die wohl persönlichsten Daten eines Menschen darstellen, nicht gerecht – ein Verstoß gegen die DSGVO ist somit zu erwarten

Ungleichbehandlung bei informationeller Selbstbestimmung

Doch selbst wenn es diese freie Entscheidungsmöglichkeit der Patienten bereits Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2021 geben würde, könnten nur  Nutzer von geeigneten Endgeräten wie Mobiltelefonen oder Tablets einen datenschutzrechtlich ausreichenden Zugriff auf ihre eigene elektronische Patientenakte erhalten.

Hier besteht die immanente Gefahr einer Ungleichbehandlung beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patienten aus Art. 1 I, 2 I GG und somit gleichzeitig eines Verstoßes gegen die DSGVO.

Ausblick in die Zukunft 

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat es sich ausdrücklich vorbehalten, gegen Teile des neu geplanten Gesetzes vorzugehen, die nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien.

Endgültig verabschiedet ist das Patientendatenschutzgesetz allerdings noch nicht. Zwar hat das Bundestag das Gesetz bereits abgesegnet, allerdings fehlt noch die  abschließende Bestätigung des Bundesrates, der derzeit darüber verhandelt.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Krankenkassen tatsächlich in das Dilemma schlittern, bei dem sie entweder gegen das neue Patientendatenschutzgesetz oder die europäische DSGVO verstoßen.

Zudem bleibt abzuwarten, wie sich die einzelnen Patienten gegen eine digitale Verwertung Ihrer empfindlichen Gesundheitsdaten entsprechend wehren können.

Kontaktieren Sie mich gerne bei weiteren Rückfragen zu Ihren Rechten in dieser Angelegenheit.