Beweislastumkehr beim ärztlichen Behandlungsfehler

Die Beweislast bezieht sich sowohl auf das Verschulden des behandelnden Arztes als auch auf den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Arztes und dem Eintritt der Verletzung des Lebens und/oder des Körpers des Patienten. Beweislast bedeutet, dass der Patient im Falle eines Prozesses gegen seinen behandelnden Arzt, die Pflichtverletzung seitens des Arztes selbst nachweisen muss. Da es sich für den Patienten in den meisten Fällen als äußerst schwierig gestalten wird, dem Arzt, ohne jegliches Fachwissen einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, hat die Rechtsprechung Fallgruppen geschaffen, bei denen dem Patienten Beweiserleichterungen, oft sogar eine Beweislastumkehr zugutekommen kann. Dies bedeutet, dass nicht mehr der Patient dem Arzt den Fehler nachweisen muss, sondern der Arzt vielmehr seinen vermeintlich begangenen Fehler wiederlegen muss.

Von |2021-11-10T16:17:48+01:0027. März 2020|Aktuelle Rechtsprechung|
Nach oben