Laut § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Einerseits wird durch diese Formulierung auf medizinische Standards verwiesen, die in einem möglichen Gerichtsprozess von Gutachtern zu bewerten sind, andererseits ist eine vom Standard abweichende Behandlungsmethode ausdrücklich erlaubt, wenn diese Methode mit dem Patienten vereinbart wurde. Dadurch sollen auch neuartige, möglicherweise noch unerforschte Behandlungsmethoden erlaubt sein.