Der Behandelnde schuldet dem Patienten die Leistung der versprochenen Behandlung. Die Behandlung umfasst sowohl ärztliche Maßnahmen als auch medizinische Tätigkeiten von Heilpraktikern, Physiotherapeuten oder Hebammen. In der Regel ist der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag, vgl. § 630b BGB. Das bedeutet, dass der Behandelnde dem Patienten lediglich die Durchführung der Behandlung schuldet, aber keinen konkreten Erfolg. Beide Parteien können aber zusätzlich einen bestimmten Erfolg als geschuldet vereinbaren.