Vor der Durchführung jeder medizinischen Behandlung ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen, § 630d Abs. 1 BGB. Dies ist deshalb erforderlich, da jede ärztliche Maßnahme mit Eingriffen in die körperliche Integrität der Patienten einhergeht, welche sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Sinne den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Eine solche Körperverletzung ist jedoch dann nicht rechtswidrig, wenn seitens des Patienten der Maßnahme zugestimmt und mithin eine Einwilligung in die Behandlung erteilt wird.