Ist der Patient einwilligungsunfähig (also z.B. bewusstlos), ist auf eine Patientenverfügung zurückzugreifen. Gibt es diese nicht, ist die Einwilligung einer hierzu berechtigten Person einzuholen. Diese Personen können z.B. die Eltern, ein Pfleger oder Betreuer oder ein vom Patienten rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter sein. Ist die medizinische Maßnahme aber akut nötig und daher unaufschiebbar, so ist die mutmaßliche Einwilligung des Patienten zu betrachten. Es ist also zu fragen, was der Patient gewollt hätte, wenn er doch einwilligungsfähig wäre.