Bei einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in einem Arzthaftungsprozess müssen zunächst die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie bei der Klage auf Schadensersatz.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld tritt als selbständiger Anspruch neben den Anspruch auf Schadensersatz. Das Schmerzensgeld hat sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion und soll den erlittenen immateriellen (=Nichtvermögens-) Schaden angemessen ausgleichen. Gesetzlich geregelt ist dieser Anspruch in § 253 Abs. 2 BGB. Dort heißt es:
„Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“